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Strafbare Bestimmungen gegen die sexuelle Integrität
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Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch (RS 311.0) / Buch 2 - Besondere Bestimmungen |
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| Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) |
Eine Verletzung wird begangen, indem eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne
weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät
beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen wird.
Das Gesetz bestraft auch insbesondere jenen, der aus einer Tatsache Nutzen zieht oder diese einem Dritten bekannt gibt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie aufgrund eines oben erwähnten Verstoßes zu seiner Kenntnis gelangte. Ebenso wird jener bestraft, der eine Bildaufnahme aufbewahrt oder sie einem Dritten zugänglich macht, obwohl er weiss oder annehmen muss, daß sie mit Hilfe eines oben erwähnten Verstoßes erhalten worden ist. |
| Der Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB ) | Ein Missbrauch besteht, wenn aus Bosheit oder Mutwillen eine Telekommunikationsvorrichtung mißbräuchlich benutzt wird, um damit einen Dritten zu beunruhigen oder zu belästigen. |
| Die Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen / Sexuelle Handlungen mit Kindern ( Art. 187 StGB ) | Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vorgenommen wird, es zu einer solchen Handlung verleitetet oder es in eine sexuelle Handlung einbezogen wird; das Kind wird aufgrund seines Alters geschützt. |
| Die sexuelle Nötigung ( Art. 189 StGB ) | Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung gezwungen wird, namentlich indem sie durch Drohung, Gewaltanwendung oder psychischen Druck zum Widerstand unfähig gemacht wird. |
| Die Vergewaltigung ( Art. 190 StGB ) | Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs gezwungen wird, namentlich indem sie durch Drohung, Gewaltanwendung oder psychischen Druck zum Widerstand unfähig gemacht wird. |
| Schändung ( Art. 191 StGB ) | Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person (namentlich unter Alkohol-, Drogen oder Medikamenteneinfluss) in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht wird. |
| Die Pornografie (Art. 197 StGB) | Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren angeboten, gezeigt, überlassen, zugänglich gemacht oder durch Radio bzw. Fernsehen verbreitet werden. |
| Art, 197 Ziff. 3bis StGB | Verbietet den Erwerb sowie den Besitz von Gegenständen oder Vorführungen, welche sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren bzw. sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben. |
| Gewaltdarstellungen ( Art. 135 StGB ) |
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die keinen
schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere
eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, hergestellt, eingeführt,
gelagert, in Verkehr gebracht, angepriesen, ausgestellt, angeboten, gezeigt, überlassen oder zugänglich gemacht werden.
Ebenso verbietet das Gesetz oben erwähnte Gegenstände oder Vorführungen, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, über elektronische Mittel oder sonst wie zu erwerben bzw. zu besitzen. |